Carl-Humann-Gymnasium Essen 0201 85689 30
Aspekte des Religionsunterrichts
Religion spielt am Carl-Humann-Gymnasium eine große Rolle. Dies lässt sich an verschiedenen Dingen ablesen:
Als eines der wenigen staatlichen Essener Gymnasien bieten wir jeden Monat einen Schulgottesdienst an – zu besonderen Anlässen mit der ganzen Schulgemeinde in ökumenischer Ausrichtung, ansonsten konfessionell getrennt.
Außerdem gibt es bei uns mit Herrn Dahlhoff noch einen Schulpfarrer, der sich um seelsorgerische Belange kümmert, der den Bereich „Soziales Lernen“ koordiniert und der natürlich auch im Fach evangelische Religion sehr präsent ist. Er hält die evangelischen Gottesdienste in der Friedenskirche.
Von der katholischen Seite unterstützt uns Herr Dr. Geschwinder, der sich zwar (leider) nicht mehr im Schuldienst befindet, der aber unserer Schulgemeinde nach wie vor sehr verbunden ist, die katholischen Gottesdienste in St. Laurnetius hält und vor allem unser Bindeglied zur Gemeinde St. Laurentius ist.
Natürlich gibt es für beide Konfessionen auch ein „normales“ Fachkollegium, das den Fachunterricht erteilt.
Der Religionsunterricht im Fächerkanon des schulischen Unterrichts
Religionslehre am Beginn der Zeugnisse: erscheint das nicht übertrieben, ist das nicht eine Anmaßung? Wären hier nicht besser Fächer wie Mathematik oder Englisch gefordert? Merkwürdigerweise ist auch an den Universitäten die erste Fakultät (Abteilung) die theologische Fakultät. Schon in vorchristlicher Zeit verfügten die Priester an den heidnischen Tempeln nicht nur über theologisches Wissen, sondern auch über Kenntnisse in Astronomie, Medizin, Finanzwesen oder Geometrie. Der Tempel war das Zentrum nicht nur der Gottesverehrung, sondern auch der Wissenschaft. Mit dem Vordringen in den griechischen Kulturbereich umschrieb die christliche Kirche mit der Begrifflichkeit der griechischen Philosophie ihre Glaubenslehre im Großen Glaubensbekenntnis, das bis heute allen christlichen Kirchen gemeinsam ist, also von großer ökumenischer Bedeutung ist. Nach dem kulturellen Niedergang in der Völkerwanderung, in der die Klöster mit ihren Bibliotheken zu Zentren der Wissenschaften wurden, kam es auf kirchliche Initiative im Hochmittelalter zur Gründung von Universitäten, die die Kenntnisse der griechisch-römischen Antike in die mittelalterliche Welt übertrugen und weiterentwickelten. Die christliche Kirche wurde zur Trägerin und Förderin von Kultur und Wissenschaft. Die neuzeitliche Aufklärung führte dann zu einer Verselbständigung und Spezialisierung im Bereich der Wissenschaften, ohne dass die Nabelschnur zu den Ursprüngen durchtrennt wurde. Manchmal waren es Theologen, die am Beginn anderer Wissenschaften tätig waren: am Beginn der Vererbungslehre der Augustinermönch Johann Gregor Mendel, am Beginn der Abstammungslehre der evangelische Pfarrer Charles Darwin. Der noch heute gültige gregorianische Kalender geht auf eine Reform durch die Jesuiten im 16. Jahrhundert zurück. Die Kalenderreform setzt bereits das sonnenbezogene Weltbild des Kanonikers Nikolaus Kopernikus voraus. Die Reform wurde von Papst Gregor XIII. übernational in Kraft gesetzt. Zu dieser Zeit nahm die Kirche eine Stellung ein wie heute die Vereinten Nationen. Dies geschah schon vor der Auseinandersetzung mit Galileo Galilei, die unseren Zeitgenossen bekannter ist als das christliche Glaubensbekenntnis. Es klingt wie eine Provokation:A u f k l ä r u n g d u r c h d e n c h r i s t l i c h e n G l a u b e n
Dieser Aussage ist der schulische Religionsunterricht verpflichtet. Manchmal muss sich das Evangelium auch gegen kirchliche, staatliche oder gesellschaftliche Führungskräfte durchsetzen. „Anfang der Weisheit ist die Achtung Gottes.“ So steht es auf der Rückseite unserer Schulfahne: ein Zitat aus dem Psalm 111. Darum feiert die Schulgemeinde Gott in den Schulgottesdiensten. Darum fahren die Religionskurse der Jahrgangsstufe 11 nach Münster und Gerleve: nach Münster, um durch den Besuch einer theologischen Vorlesung und die Besichtigung des Paulusdomes die wissenschaftliche und kulturelle Dimension des Glaubens kennenzulernen; nach Gerleve, um in der Begegnung mit den Mönchen einer Benediktinerabtei die geistliche Dimension des Glaubens kennenzulernen und davon für die persönliche Lebensgestaltung zu lernen. Schon auf der ersten Seite der Bibel findet eine erste Aufklärung statt. Sonne, Mond und Sterne sind keine Götter mehr, sondern Schöpfungswerke Gottes. Christen wie auch Juden feiern die Freiheit: die einen im Paschafest mit der Erinnerung an die Befreiung aus der Knechtschaft in Ägypten, die anderen im Osterfest mit dem Sieg über Tod und Selbstvergötterung (Sünde). Der Mensch ist Ebenbild Gottes, d. h.: er hat Anteil am Leben und der Würde Gottes. Was bedeutet das für den schulischen Religionsunterricht?Der Religionsunterricht hat die Aufgabe
der gesellschaftskritischen und wissenschaftskritischen Begleitung.
Das Grundgesetz mit den darin vorstaatlich verbürgten Grundrechten vertritt den Grundsatz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. (Art. 1 GG) Wo also die wissenschaftlich-technischen Möglichkeiten oder die gesellschaftlich-staatliche Entwicklung diesen Grundrechtsartikel in Gefahr bringen, ist Einmischung in die gesellschaftliche Diskussion erforderlich. An dieser Stelle schließt sich der Kreis. Wir gelangen wieder an den Anfang und Ursprung unserer Überlegungen. Gut, dass die Nabelschnur nicht durchtrennt wurde. Denn Wissenschaft und Technik sind nicht wertfrei. Es besteht Missbrauchsgefahr. Die Gesellschaft kann Fehlentwicklungen nehmen, wie im vergangenen Jahrhundert durch Nationalsozialismus und Kommunismus. Glaube und Kirche können weltfremd erstarren. So sind Glaube, Wissenschaft und Gesellschaft aufeinander angewiesen. Wichtig ist uns das Lernen der Schülerinnen und Schüler und nicht das Lehren der Lehrerinnen und Lehrer. (siehe auch Selbstgesteuerte Lernprozesse und erweiterter Lernbegriff; Selbstorganisiertes Lernen; Lernaufgaben)Wissenswertes: Was deutsche Gesetze zum Thema Religion zu sagen haben 1. Aus dem Grundgesetz der BRD
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)
Vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012
(GV. NRW. S. 514)
§31 Religionsunterricht (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören. (2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest. (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft. (4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen. (5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt. (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.